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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.06.2020
§ 97a Verständigung nach Übernahme der Überwachung durch den Vollstreckungsstaat
 Gericht'>Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in den in § 91 Abs. 2 angeführten Fällen zu verständigen.

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