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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2013
§ 92 Verständigung des Ausstellungsstaats in allen Fällen
Gericht'>Das Gericht hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen
1. von der Weiterleitung der Entscheidung samt Bescheinigung nach an die für die Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion zuständige Behörde;
2. von der Unmöglichkeit der Überwachung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion wegen Unauffindbarkeit des Verurteilten im Inland nach erfolgter Übermittlung der Entscheidung samt Bescheinigung nach . In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Überwachung;
3. von der rechtskräftigen Entscheidung über die Übernahme der Überwachung;
4. von der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Überwachung, unter Angabe der Gründe;
5. von der Entscheidung über die Anpassung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion, unter Angabe der Gründe;
6. von einer dem Verurteilten gewährten Amnestie oder Begnadigung;
7. von der Befolgung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion.

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