§ 53M EU
Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 11.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2007
§ 53m Vollstreckung im Inland
(1) Wurde ein Mitgliedstaat mit der Vollstreckung befasst, so ist eine Vollstreckung im Inland unzulässig.
(2) Das Vollstreckungsverfahren kann jedoch fortgesetzt werden
- 1. nachdem der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates mitgeteilt worden ist, dass die Vollstreckung nicht mehr begehrt werde,
- 2. wenn im Vollstreckungsstaat eine Begnadigung oder Amnestie dazu geführt hat, dass die Vollstreckung unterbleibt,
- 3. wenn die Vollstreckung im Vollstreckungsstaat mangels Einbringlichkeit nicht möglich ist, oder
- 4. wenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung verweigert, es sei denn die Verweigerung ist auf den in § 53a Z 3 genannten Grund gestützt worden.
