§ 53L EU
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2007
§ 53l Widerruf der Befassung
Gericht'>Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn
- 1. der Betroffene auf Grund der Entscheidung, mit der die Geldsanktion ausgesprochen worden ist, bereits einen Geldbetrag gezahlt hat,
- 2. die Entscheidung, mit der die Geldsanktion ausgesprochen worden ist, oder ihre Vollstreckbarkeit nachträglich aufgehoben, abgeändert oder das Ausmaß der Geldsanktion herabgesetzt worden ist, oder
- 3. die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.
