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Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2007
§ 53l Widerruf der Befassung
Gericht'>Das Gericht hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn
1. der Betroffene auf Grund der Entscheidung, mit der die Geldsanktion ausgesprochen worden ist, bereits einen Geldbetrag gezahlt hat,
2. die Entscheidung, mit der die Geldsanktion ausgesprochen worden ist, oder ihre Vollstreckbarkeit nachträglich aufgehoben, abgeändert oder das Ausmaß der Geldsanktion herabgesetzt worden ist, oder
3. die Vollstreckung aus anderen Gründen nicht mehr begehrt wird.

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