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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 29.05.2021
§ 52b Zuständigkeit
§ 52 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden. Ist Gericht'>Das Gericht, das mit der Vollstreckung befasst worden ist, nicht zuständig, so tritt es die Sache AN das zuständige Gericht ab.

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