§ 43 EU

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 07.03.2023
§ 43 Auskunftsrecht
Im Falle einer Auskunft nach § 44 DSG zu Daten, die ein anderer Mitgliedstaat eingegeben hat, richtet sich die Vorgehensweise nach Art. 67 Abs. 2 der SIS-VO Polizei und Justiz oder nach Art. 53 Abs. 2 der SIS-VO Grenze. Im Übrigen gelten die §§ 43 Abs. 4 und 44 Abs. 2 und Abs. 3 DSG.

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