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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2023
§ 17 Standardformblätter und Kommunikationsmittel
(1) Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß §§ 4 und 6 sowie die entsprechenden Antworten, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen über das Unvermögen zur oder die Ablehnung der Erfüllung des Ersuchens gemäß § 4 Abs. 3 und 6 und § 5 Abs. 3 bis 6 werden soweit möglich mit Hilfe eines Standardformblatts übermittelt, das Europäische Kommission'>Die Europäische Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie annimmt. Dem Standardformblatt können Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus beigefügt werden.
(2) Das Standardformblatt nach Abs. 1 beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind:
- 1. die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt, und im Falle von Gruppenersuchen gemäß § 4a Abs. 3 eine ausführliche Beschreibung der Gruppe;
- 2. der steuerliche Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden.
(3) Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den §§ 8 und 9, Zustellungsersuchen gemäß § 13 und Rückmeldungen gemäß §§ 14 bis 16 und 18 Abs. 2 erfolgen mit Hilfe des von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie angenommenen Standardformblatts.
(4) Der automatische Informationsaustausch im Sinne der §§ 7 und 7a erfolgt mit Hilfe eines von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie angenommenen elektronischen Standardformats, mit dem ein solcher automatischer Austausch erleichtert werden soll. Die Informationsübermittlung erfolgt soweit als möglich auf elektronischem Wege mit Hilfe des CCNNetzes, wobei die für die Umsetzung erforderlichen praktischen Regelungen nötigenfalls von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie zu treffen sind. Bis zur Einrichtung eines sicheren Zentralverzeichnisses im Sinne des Art. 21 Abs. 5 der Amtshilferichtlinie durch Europäische Kommission'>Die Europäische Kommission erfolgt auch die Informationsübermittlung für Zwecke des § 7a mit Hilfe des CCNNetzes. Das Zentralverzeichnis ist für alle Mitgliedstaaten sowie – vorbehaltlich des § 7a Abs. 7 – Europäische Kommission'>Die Europäische Kommission zugänglich. Die Mitgliedstaaten laden die gemäß § 7a Abs. 1 und 2 zu übermittelnden Informationen auf das Zentralverzeichnis hoch..
