§ 124 EU
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.11.2025
§ 124 Unzulässigkeit der Anerkennung
Die Anerkennung einer Europäischen Schutzanordnung ist unzulässig,
- 1. wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung und Überwachung im Inland nach dem V. Hauptstück oder für eine Anerkennung und Vollstreckung nach
- a. der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 2001/12, 1,
- b. der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, ABl. L 2003/338, 1,
- c. dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, BGBl. III Nr. 49/2011, oder
- d. dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl Nr. 512/1988,
- 2. wenn die geschützte Person im Inland keinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat und diesen auch nicht in das Inland verlegen will;
- 3. wenn der Europäischen Schutzanordnung keine der in § 122 Abs. 2 angeführten Schutzmaßnahmen zugrunde liegt;
- 4. wenn die Schutzmaßnahme im Zusammenhang mit einer Handlung angeordnet wurde, die nach österreichischem Recht nicht gerichtlich strafbar ist;
- 5. wenn die Schutzmaßnahme in einem Urteil angeordnet wurde, dem eine Handlung zugrunde liegt, die dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt, und das im Inland unter eine Amnestie fällt;
- 6. soweit die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung und die Erteilung nationaler Anordnungen gegen Bestimmungen über Immunität verstoßen würde;
- 7. wenn die Verfolgung der gefährdenden Person wegen der Handlung, aufgrund derer die Schutzmaßnahme angeordnet wurde, nach österreichischem Recht verjährt ist, sofern die Handlung dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegt;
- 8. wenn die Anerkennung der Europäischen Schutzanordnung dem Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem“) zuwiderlaufen würde;
- 9. wenn die der Schutzmaßnahme zugrunde liegende Handlung von einer Person begangen wurde, die nach österreichischem Recht zur Zeit der Tat strafunmündig war; oder
- 10. wenn ausnahmsweise, insbesondere aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel im Anordnungsstaat, die ernsthafte Gefahr besteht, dass die Vollstreckung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls die in Art. 6 EUV anerkannten Grundsätze oder die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten Rechte verletzen würde.
