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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 123 Antrag der geschützten Person im Inland
Ein von der geschützten Person bei einem österreichischen Gericht gestellter Antrag auf Erlass einer Europäischen Schutzanordnung im Zusammenhang mit einer in einem anderen Mitgliedstaat angeordneten Schutzmaßnahme ist so rasch wie möglich AN die zuständige Behörde des Anordnungsstaats zu übermitteln.

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