§ 17 EU-MPFG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2020
§ 17 Inhalt der Meldung einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung
(1) Im Fall einer marktfähigen meldepflichtigen Gestaltung hat die Erstmeldung alle verfügbaren Informationen gemäß § 16 Abs. 1 zu enthalten. § 16 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die gemäß § 7 Abs. 2 zu übermittelnde Folgemeldung hat eine periodische Aktualisierung der Informationen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 2, Z 7 und Z 10 bis 12 und die Angabe einer bei der Erstmeldung (Abs. 1) von der zuständigen Behörde vergebenen Referenznummer zu enthalten.

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