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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2020
§ 10 Meldung mehrerer Intermediäre
(1) Sind AN einer meldepflichtigen Gestaltung
(2) Ein Intermediär ist von seiner Meldepflicht gemäß Abs. 1 nur dann befreit, wenn er den Nachweis erbringt, dass die ihm bekannten, in seinem Besitz oder unter seiner Kontrolle befindlichen Informationen gemäß § 16 oder § 17 bereits durch einen anderen beteiligten Intermediär im Sinne des § 3 Z 3 oder durch einen beteiligten Intermediär eines anderen Mitgliedstaates gemeldet worden sind. Er hat als Nachweis innerhalb von 30 Tagen ab dem Entstehen der Meldepflicht (§ 8) oder ab der Meldung durch den anderen beteiligten Intermediär die AN diesen anderen beteiligten Intermediär vergebene Referenznummer AN die österreichische zuständige Behörde gemäß § 18 Abs. 2 zu übermitteln.
