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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 3 Zuständigkeit
(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 und zentrales Verbindungsbüro im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 ist in Österreich der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter. Ihm obliegt die allfällige Einsetzung und Bevollmächtigung von Verbindungsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 oder von zuständigen Bediensteten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5.
(2) Der Bund leistet auf Ersuchen eines Landes oder einer Gemeinde Amtshilfe nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bei der Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben. Amtshilfeersuchen in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben sind von den Landes- oder Gemeindebehörden AN das zentrale Verbindungsbüro im Sinne des Abs. 1 zu übermitteln.
