§ 25 ERP

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.1975
§ 25 Verschwiegenheitspflicht.
Ein Mitglied der ERP-Kreditkommission (§ 7), ein Mitglied einer Fachkommission oder ein zu den Sitzungen dieser Kommission beigezogener Experte darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Eigenschaft Anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und auch nach Erlöschen seiner Funktion nicht offenbaren oder verwerten.

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