§ 24 ERP

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.1962
§ 24 § 24. Anleihemittel aus dem Bezug amerikanischer landwirtschaftlicher Überschußgüter.
Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, aus dem Bezug amerikanischer landwirtschaftlicher Überschußgüter entstandene Anleihemittel (SAC-Mittel) dem Fonds zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach den für diese Mittel geltenden Abkommen möglich ist. Werden SAC-Mittel des Bundes zur Verfügung gestellt, so sind die näheren Einzelheiten durch Vertrag zwischen dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Finanzen, und dem Fonds zu regeln.

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