§ 17 ERP

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.03.1995
§ 17 § 17.
(1) Der Fonds hat der Kreditunternehmung , die ein Ansuchen gemäß § 14 Abs. 2 oder § 16 gestellt hat, mitzuteilen, ob und unter welchen Bedingungen und Auflagen der Gewährung oder Abänderung eines Investitionskredites zugestimmt wird.
(2) Aus einer Mitteilung gemäß Abs. 1 erwirbt mit Ausnahme des Kreditinstitutes, AN die sie gerichtet ist, niemand ein Recht.
(3) Anläßlich einer Mitteilung gemäß Abs. 1 hat der Fonds der Oesterreichischen Nationalbank unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 mitzuteilen, ob der Kredit aus den Mitteln des Eigenblocks oder des Nationalbankblocks zu finanzieren ist.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte