§ 14 ERP

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

V. Verfahren.
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.03.1995
§ 14 § 14.
(1) Investitionskredite aus Fondsmitteln werden von den ermächtigten Kreditinstituten gewährt. Anträge auf Gewährung von Investitionskrediten sind bei einer ermächtigten Kreditunternehmung einzureichen.
(2) Das Kreditinstitut hat diesen Antrag bankmäßig zu prüfen und – sofern es sich nicht um einen Kleinkredit handelt – gemeinsam mit seiner Beurteilung unter Anschluß der notwendigen Unterlagen dem Fonds mit dem Ansuchen um Entscheidung vorzulegen, ob der Gewährung des Investitionskredites zugestimmt wird. Anträge auf den Gebieten des Agrar- und Tourismussektors und des Verkehrssektors sind gemeinsam mit der Beurteilung unter Anschluß der Unterlagen den zuständigen Fachkommissionen vorzulegen.

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