§ 51 EPIG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2023
§ 51 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich § 7 Abs. 1a – soweit er das gerichtliche Verfahren betrifft – und § 36 Abs. 3 der Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich § 28a der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
3. im Übrigen der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister
betraut.

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