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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.07.2022
§ 28a Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer gemäß den §§ 5, 6, 7, 7b, 15, 17, 22 24 und 25 beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen. Organe nach § des 12b Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, BGBl. Nr. 435/1996, haben bei der Ausübung der ihnen nach § 12a GrekoG zukommenden Befugnisse die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer gemäß § 25 beschriebenen Aufgaben zu unterstützen.
(1a) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben AN der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch
- 1. Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
- 2. Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
- 3. die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).
(1b) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen auf Ersuchen der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden – sofern dringend erforderlich – AN Maßnahmen gemäß § 5 mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht umfasst
- 1. die Erhebung von Identitätsdaten (Name, Wohnsitz),
- 2. die Erfragung allfälliger Krankheitssymptome und
- 3. die Erhebung von Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse)
(2) Sofern nach der fachlichen Beurteilung der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden im Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Unterstützung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, so sind die nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu treffen.
