§ 5 EPG

Stand der Gesetzgebung: 02.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 02.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2025
§ 5 Begründungshindernisse
(1) Eine eingetragene Partnerschaft darf nicht begründet werden
1. mit einer Person, die bereits verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine noch aufrechte eingetragene Partnerschaft begründet hat;
2. zwischen Verwandten in gerader Linie, zwischen Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie sowie zwischen einem Adoptivkind und seinen Nachkommen sowie Verwandten bis zum vierten Grad der Seitenlinie einerseits und dem Adoptivelternteil andererseits, solange das durch die Adoption begründete Rechtsverhältnis besteht.
(2) Das Verbot des Abs. 1 Z 2 steht einer Wiederholung der Begründung der eingetragenen Partnerschaft nicht entgegen, wenn die eingetragenen Partner Zweifel AN der Gültigkeit oder dem Fortbestand ihrer eingetragenen Partnerschaft hegen.

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