§ 2 EPG

Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 03.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 2 Wesen der eingetragenen Partnerschaft
Eine eingetragene Partnerschaft können nur zwei Personen begründen (eingetragene Partner). Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.

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