§ 470 EO

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 470 Insolvenzverfahren
Im Insolvenzverfahren beträgt die Vergütung für
1. die Aufnahme eines Inventars 7,50 Euro und für
2. Ermittlungen 7,50 Euro.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte