§ 432 EO

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Zweiter Abschnitt Sonstige Begleitregelungen
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.08.2017
§ 432 Geschäftsverteilung bei exekutionsrechtlichen Klagen und Anträgen
(1) Klagen und Anträge nach den §§ 35 und 36 zwischen Ehegatten aus dem Eheverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Ehe, zwischen eingetragenen Partnern aus dem Partnerschaftsverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Partnerschaft sowie zwischen Eltern und Kindern aus dem Eltern-Kind-Verhältnis gehören in die für die Familienrechtssache zuständige Abteilung.
(2) Alle sonstigen Klagen nach den §§ 17, 35, 36 und 37 sind von der mit Exekutionssachen befassten Abteilung zu bearbeiten.

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