§ 305 EO

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2021
§ 305 Durchführung der Überweisung
(1) Die Überweisung geschieht durch Zustellung des die Überweisung aussprechenden Beschlusses AN den Drittschuldner.
(2) §§ 297 und 300 Abs. 2 und 3 gelten für die dort genannten Forderungen gegen eine Juristische Person des öffentlichen Rechts auch für den Überweisungsbeschluss.

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