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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 26.02.2013
§ 24 Allgemeine Bedingungen
(1) Die Regelungen und Maßnahmen auf Grund der §§ 16 bis 22 sowie die Regelung der Mehrverbrauchsgebühren (§ 23) gelten als Bestandteil der Allgemeinen Bedingungen und der Stromlieferungsverträge.
