§ 36 ELWOG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

4. Hauptstück Kombinationsnetzbetreiber
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 03.03.2011
§ 36 Kombinationsnetzbetreiber
Der gleichzeitige Betrieb eines Übertragungsnetzes und eines Verteilernetzes ist durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen, sofern die in den § 24 bis § 33 vorgesehenen Kriterien erfüllt werden.

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