§ 33 ELWOG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 03.03.2011
§ 33 Voraussetzungen
In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, und Regelungen bestehen, die eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (§ 28 bis § 32), besteht die Möglichkeit, die Entflechtungsvorschriften des § 24 nicht anzuwenden.

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