§ 114 ELWOG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 31.12.2022
§ 114 Vollziehung
(1) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
(3) Mit der Vollziehung der Bestimmungen Unmittelbar anwendbaren Bundesrechts sind betraut:
1. hinsichtlich § 22 Abs. 2 und 3 sowie § 104 bis § 108 die Bundesministerin für Justiz;
2. hinsichtlich § 112 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen;
3. im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

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