§ 8 EKPG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 30.06.2023
§ 8
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zur Wahrnehmung der Rechte nach dieser Bestimmung ein „eEltern-Kind-Pass-Portal“ (im Folgenden: „eEKP-Portal“) einzurichten und zu betreiben. Das eEKPPortal ist zugänglich über
1. das Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs (§ 23 GTelG 2012) als WebAnwendung und
2. eine eEKPAnwendung für mobile Endgeräte („eEKPApp“)
und hat die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Personen mit der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (EID) gemäß §§ 4 ff EGovernment-Gesetz (EGovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu gewährleisten.

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