§ 11 EKPG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 30.06.2023
§ 11 Umsetzung der eEKP-Anwendung
(1) Der Dachverband hat im übertragenen Wirkungsbereich die eEKPAnwendung umzusetzen und laufend bereitzustellen.
(2) Bei der Vollziehung des Abs. 1 ist der Dachverband AN die Weisungen des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers/ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin gebunden.
(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat eine Möglichkeit der eindeutigen Identifizierung und Authentifizierung (§ 4 und § 5 GTelG 2012) für Gesundheitsdiensteanbieter, die nicht AN das ecard-System angeschlossen sind, zur Verfügung zu stellen.

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