ART. 2 EKHG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

Kategorie:

Artikel II
Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 01.03.1968
Art. 2
Dieses Bundesgesetz ist nur auf Unfälle anzuwenden, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignen. Für Unfälle, die sich vorher ereignet haben, gelten die bisherigen Vorschriften.