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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.04.2025
§ 6 Erhebung des Beitrags
(1) Die Erhebung des Beitrags obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.
(2) Der Beitragsschuldner hat jeweils bis zum Ablauf des 15. Dezember für die Erhebungszeiträume 3 bis 7 eine Vorauszahlung für den gesamten Erhebungszeitraum zu leisten. Die Vorauszahlung beruht für die Monate April bis November des jeweiligen Erhebungszeitraums auf den tatsächlichen monatlichen Überschusserlösen und ist für die Monate Dezember bis März jeweils aufgrund des durchschnittlichen für die Monate Oktober und November maßgeblichen Werts zu berechnen.
(3) Der Beitragsschuldner hat den Beitrag unter Anrechnung der geleisteten Vorauszahlung (Restzahlung) selbst zu berechnen und am Fälligkeitstag (§ 5 Abs. 3) AN das zuständige Finanzamt zu entrichten. Ist die Beitragsschuld kleiner als der anzurechnende Vorauszahlungsbetrag, ist der Unterschiedsbetrag gutzuschreiben.
