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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 09.04.2022
§ 6
(1) Die Informationen gemäß § 5 Abs. 3 lit. a bis c und lit. e sind im Wege der BRZ Gmbh'>Gmbh als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Begünstigung nicht vor, ist dies der als Begünstigten angegebenen Person mitzuteilen. Positiv geprüfte Gutscheine sind dem Stromlieferanten zur Verrechnung im Wege der Stromrechnung zu übermitteln.
