§ 6 EKAG 2022

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 09.04.2022
§ 6
(1) Die Informationen gemäß § 5 Abs. 3 lit. a bis c und lit. e sind im Wege der BRZ Gmbh'>Gmbh als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Begünstigung nicht vor, ist dies der als Begünstigten angegebenen Person mitzuteilen. Positiv geprüfte Gutscheine sind dem Stromlieferanten zur Verrechnung im Wege der Stromrechnung zu übermitteln.
(2) Die positiv geprüften Gutscheine werden der Buchhaltungsagentur des Bundes zur Verrechnung und Zahlung der AN das Bundesministerium für Finanzen übermittelten e-Rechnungen und zur Überprüfung der Voraussetzung des § 2 und § 3 übermittelt.

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