§ 56 EISBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

2. Hauptstück Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, zu Serviceeinrichtungen und -leistungen 1. Abschnitt Allgemeines
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 27.11.2015
§ 56 Zugang zur Eisenbahninfrastruktur
(1) Die Zuweisungsstelle hat Zugangsberechtigten den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur der Haupt- und vernetzten Nebenbahnen durch Zuweisung von Fahrwegkapazität zu nicht diskriminierenden, angemessenen und transparenten Bedingungen einzuräumen. Dieses Zugangsrecht schließt auch den Zugang zu Anlageteilen für die Anbindung von Serviceeinrichtungen und zu Infrastrukturen ein, die mehr als einem Endnutzer dienen oder dienen könnten.
(2) Fahrwegkapazität ist die Möglichkeit, für einen Teil der Eisenbahninfrastruktur für einen bestimmten Zeitraum begehrte Zugtrassen einzuplanen, wobei unter Zugtrasse die Fahrwegkapazität zu verstehen ist, die erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten verkehren kann.

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