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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 31.12.2021
§ 55k Europäisches Netzwerk der Infrastrukturbetreiber
Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat mit anderen Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen des europäischen Netzwerkes der Infrastrukturbetreiber zusammenzuarbeiten, insbesondere im Hinblick auf
- 1. den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Europäischen Union, beinhaltend die Netzplanung, die Finanz- und Investitionsplanung sowie den Bau und die Umrüstung der Fahrwege,
- 2. die Förderung der zeitigen und effizienten Einführung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums,
- 3. den Austausch bewährter Praktiken,
- 4. die Überwachung und den Vergleich der Leistung,
- 5. den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß Art. 15 der Richtlinie 2012/34/EU,
- 6. die Befassung mit grenzüberschreitenden Engpässen und
- 7. die Erörterung der Anwendung der Art. 37 und 40 der Richtlinie 2012/34/EU.
