§ 47C EISBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

3. Hauptstück Sonstiges
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 27.07.2006
§ 47c Schutzvorschriften
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für alle oder für einzelne Arten von Eisenbahnen durch Verordnung Vorschriften erlassen, in denen das zum Schutze der Eisenbahnanlagen, des Betriebes einer Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn und des Verkehrs auf einer Eisenbahn gebotene Verhalten (§§ 43 Abs. 1, 46, 47, 47a und 47b) näher bestimmt wird.

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