§ 43 EISBG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

E. Rechtsmittel.
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 02.06.1874
§ 43 §. 43.
(1) Die gerichtlichen Verfügungen in dem Verfahren zum Zwecke der Anlegung der Eisenbahnbücher können mittelst des Rechtsmittels des Recurses angefochten werden.
(2) Die Recursfrist beträgt 14 Tage.
(3) Im Uebrigen sind die Bestimmungen über Recurse im Verfahren außer Streitsachen in sinngemäße Anwendung zu bringen.

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