§ 37 EISBG

Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 08.11.2025
In Kraft seit : 02.06.1874
§ 37 §. 37.
In Beziehung auf das weitere Verfahren haben die Bestimmungen der §§. 24, 25, Absatz 1-3; 26, 28, 30, 32, Absatz 1; 33, 34, anstatt der §§. 27 und 29 aber die folgenden Bestimmungen Anwendung zu finden.

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