§ 36 EISBG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 02.06.1874
§ 36 §. 36.
(1) Binnen drei Monaten nach erfolgter Bestätigung durch die politische Behörde hat die Unternehmung, unter Beibringung der bestätigten Verzeichnisse und Mappen, bei dem zuständigen Bezirksgerichte um die im §. 18 bezeichneten Erhebungen anzusuchen.
(2) Wird das Gesuch ordnungsgemäß befunden oder sind die etwa wahrgenommenen Mängel beseitigt, so hat das Bezirksgericht das im §. 22 bezeichnete Edict zu erlassen, in welchem jedoch nicht die einzelnen Eisenbahngrundstücke, sondern nur die Richtung der Bahn und die Gemeinden, welche von derselben berührt werden, abzugeben sind.
(3) Das Edict ist in den oben bezeichneten Gemeinden zu verlautbaren, am Gerichtshause anzuschlagen und einmal durch die für amtliche Kundmachungen bestimmte Landeszeitung zu veröffentlichen.

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