§ 149 EISBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.12.2020
§ 149 Verzeichnis der sachverständigen Prüfer
Die Behörde hat ein Verzeichnis der gemäß § 148 bestellten sachverständigen Prüfer zu führen und im Internet bereitzustellen.

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