§ 148 EISBG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

4. Hauptstück Sachverständige
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 23.12.2020
§ 148 Bestellung sachverständiger Prüfer
Die Behörde hat zur Begutachtung des Vorhandenseins
1. der allgemeinen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen,
2. der schienenfahrzeugbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen und
3. der schienenbahnbezogenen Fachkenntnisse für das selbständige Führen und Bedienen von Triebfahrzeugen
sachverständige Prüfer zu bestellen, die zuverlässig und für die jeweilige Begutachtung besonders geeignet sind. Die Bestellung hat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erfolgen. Eine ein- und mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.

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