§ 40 EISBEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 40
(1) Die Einleitung der Verhandlung zum Zweck der Festsetzung des Gegenstandes der Enteignung und der Höhe der Entschädigung ist bei der nach § 11 Abs. 2 zuständigen Behörde zu beantragen.
(2) Dieser bestimmt den Leiter der unter Zuziehung der Parteien vorzunehmenden Verhandlung. Der Leiter hat Unmittelbar nach deren Beendigung den Enteignungsbescheid zu erlassen.
(3) Eine gegen diesen Bescheid ergriffene Berufung hat keine Aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind auf das Verfahren die §§ 17 bis 20 anzuwenden.

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