§ 39 EISBEG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

V. Verfahren im Falle von Betriebsstörungen.
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 39
Wenn bei einer im Betriebe stehenden Eisenbahn zur Beseitigung oder Verhütung einer Betriebsunterbrechung dringende Vorkehrungen zu treffen sind, die die Ausübung des Enteignungsrechtes notwendig machen, kann – ohne der Entscheidung der zuständigen Behörde über die definitiven Vorkehrungen vorzugreifen – ein abgekürztes Verfahren unter Anwendung der folgenden Bestimmungen stattfinden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte