§ 76 EHEG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

§ 76
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.08.1938
§ 76 Wiederverheiratung des Verpflichteten
Bei Wiederverheiratung des Verpflichteten finden die Vorschriften des § 1604 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Einfluß des Güterstandes auf die Unterhaltspflicht entsprechende Anwendung.

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