§ 74 EHEG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

§ 74
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.08.1938
§ 74 Verwirkung
Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt.

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