§ 52 EHEG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

§ 52
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.08.1938
§ 52 Ansteckende oder ekelerregende Krankheit
Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere AN einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und ihre Heilung oder die Beseitigung der Ansteckungsgefahr in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann.

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