§ 50 EHEG

Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025

Kategorie:

II. Scheidung aus anderen Gründen
Stand der Gesetzgebung: 09.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2018
§ 50 Ehezerrüttendes Verhalten ohne Verschulden
Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn die Ehe infolge eines Verhaltens des anderen Ehegatten, das nicht als Eheverfehlung betrachtet werden kann, weil es auf einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung beruht, so tief zerrüttet ist, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

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