§ 46 EHEG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

Zweiter Abschnitt Recht der Ehescheidung A. Allgemeine Vorschriften
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.07.1978
§ 46 § 46
Die Ehe wird durch gerichtliche Entscheidung geschieden. Sie ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. Die Voraussetzungen, unter denen die Scheidung begehrt werden kann, ergeben sich aus den nachstehenden Vorschriften.

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