§ 45 EHEG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

G. Wiederverheiratung nach Auflösung der Vorehe durch eine ausländische Entscheidung
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 45
Geht ein Ehegatte nach Auflösung seiner Ehe durch eine ausländische Entscheidung eine neue Ehe ein, so ist die neue Ehe nicht deswegen nichtig, weil die Voraussetzungen für eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung nicht gegeben sind. Dies gilt nicht, wenn beide Gatten der neuen Ehe bei ihrer Eheschließung wussten, dass die ausländische Entscheidung im Inland nicht anerkannt werden kann.

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