§ 104 EHEG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

Dritter Abschnitt Sondervorschriften für Österreich B. Ergänzungsvorschriften
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.07.2018
§ 104 § 104
§ 43 Abs. 2 Satz 2 gilt für den Fall, daß die Todeserklärung durch gerichtlichen Beschluß aufgehoben oder berichtigt wird.

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