§ 43 EHEG

Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025

Kategorie:

F. Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung
Stand der Gesetzgebung: 10.11.2025
In Kraft seit : 01.08.1938
§ 43 § 43
(1) Geht ein Ehegatte, nachdem der andere Ehegatte für tot erklärt worden ist, eine neue Ehe ein, so ist die neue Ehe nicht deshalb nichtig, weil der für tot erklärte Ehegatte noch lebt, es sei denn, daß beide Ehegatten bei der Eheschließung wissen, daß er die Todeserklärung überlebt hat.
(2) Mit der Schließung der neuen Ehe wird die frühere Ehe aufgelöst. Sie bleibt auch dann aufgelöst, wenn die Todeserklärung aufgehoben wird.

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